Bund plant Sonderverordnung zur Fußball-WM 2026 – Kommunen behalten Entscheidungsspielraum
Wenn im Sommer 2026 die Fußball-Weltmeisterschaft in den Vereinigten Staaten, Kanada und Mexiko angepfiffen wird, dürfte auch auf deutschen Marktplätzen, Festplätzen und in Biergärten wieder gemeinschaftlich mitgefiebert werden. Public Viewing hat sich seit der WM 2006 zu einem festen Bestandteil der Fußballkultur entwickelt. Doch mit dem Jubel kommt auch der Lärm – insbesondere in den Abend- und Nachtstunden. Der Bund bereitet daher erneut eine spezielle Verordnung vor, die Kommunen Rechtssicherheit für solche Veranstaltungen geben soll.
Der Referentenentwurf einer „Verordnung über den Lärmschutz bei öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien über die Fußball-Weltmeisterschaft der Männer 2026 (WM2026LärmSchV)“ liegt inzwischen vor. Die Bundesregierung will damit gewährleisten, dass Übertragungen im Freien trotz strenger Lärmschutzvorgaben möglich bleiben.
Für Städte und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen stellt sich damit erneut die praktische Frage: Unter welchen Bedingungen lassen sich Public-Viewing-Veranstaltungen genehmigen, ohne den Schutz der Nachtruhe zu gefährden?
Nächtliche Anstoßzeiten als Herausforderung
Die Ausgangslage unterscheidet sich deutlich von früheren Turnieren in Europa. Aufgrund der Zeitverschiebung zwischen Mitteleuropa und Nordamerika werden zahlreiche Spiele erst spät in der Nacht übertragen. Ein erheblicher Teil der insgesamt 104 WM-Partien findet während der in Deutschland besonders geschützten Nachtzeit zwischen 22 und 6 Uhr statt.
Selbst Spiele mit Anstoß um 21 Uhr können sich – etwa durch Verlängerung oder Elfmeterschießen – bis weit nach Mitternacht ziehen. Hinzu kommen Abreiseverkehr und Gespräche nach Spielende. Auch diese Geräusche sind immissionsschutzrechtlich relevant.
Ohne eine spezielle Regelung könnten viele Veranstaltungen deshalb bereits aus rechtlichen Gründen scheitern.
Sonderregeln im Immissionsschutzrecht
Die geplante Verordnung greift auf bekannte Mechanismen zurück. Sie orientiert sich an den Regelungen, die bereits für frühere Welt- und Europameisterschaften geschaffen wurden. Ziel ist es, die bestehenden Vorschriften der Sportanlagenlärmschutzverordnung auf Public-Viewing-Veranstaltungen anzuwenden und punktuell zu flexibilisieren.
Konkret bedeutet das:
Wichtig ist: Die Entscheidung bleibt stets eine Einzelfallentscheidung der zuständigen Behörden.
Kommunen behalten Ermessensspielraum
Für Städte und Gemeinden ist vor allem relevant, dass kein Anspruch auf Genehmigung besteht. Vielmehr müssen die Behörden eine Abwägung treffen: zwischen dem öffentlichen Interesse an der gemeinsamen Fußballübertragung und dem Schutz der Nachbarschaft vor unzumutbarem Lärm.
Dabei sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:
Diese Kriterien geben den kommunalen Genehmigungsbehörden einen klaren Rahmen, lassen aber ausreichend Spielraum für lokale Besonderheiten.
Landesrecht kann weiterhin Vorrang haben
Eine Besonderheit des Entwurfs ist zudem der Vorrang abweichender landesrechtlicher Regelungen. Sollten Bundesländer eigene Vorschriften zum Lärmschutz erlassen, gehen diese der Bundesverordnung vor.
Für Nordrhein-Westfalen bedeutet das: Auch künftig bleibt Raum für landesspezifische Regelungen oder Vollzugshinweise.
Zeitplan und Geltung
Die Verordnung soll nur für die Dauer des Turniers gelten. Vorgesehen ist eine Befristung bis zum 31. Juli 2026, also wenige Tage nach dem WM-Finale am 19. Juli.
Der Bundesrat muss der Regelung noch zustimmen. Ziel ist es, sie rechtzeitig vor Beginn der Weltmeisterschaft am 11. Juni 2026 in Kraft zu setzen.
Fazit: Rechtssicherheit statt Regelungschaos
Für Kommunen ist die geplante Public-Viewing-Verordnung vor allem eines: ein Instrument zur praktischen Konfliktlösung. Sie schafft einen rechtlichen Rahmen, der öffentliche Fußballübertragungen ermöglicht, ohne den Lärmschutz vollständig auszusetzen.
Gerade in Städten mit zentralen Veranstaltungsorten – von Marktplätzen bis zu Stadtparks – dürfte die Regelung erneut eine wichtige Grundlage für Genehmigungen sein. Gleichzeitig bleibt es Aufgabe der örtlichen Behörden, im Einzelfall abzuwägen.
Denn zwischen Fan-Euphorie und Nachtruhe liegt – auch im Sommer 2026 – letztlich die Verantwortung der kommunalen Praxis.