Bundesratsentscheidung über sichere Herkunfts­staaten

Der Deutsche Städte- und Gemeindebund  (DStGB) fordert die Bundesländer auf, am kommenden Freitag im Bundesrat dem Gesetzentwurf des Bundestages, mit dem die sog. Maghreb-Staaten Tunesien, Marokko und Algerien zu sicheren Herkunftsländern erklärt werden, zuzustimmen. Ziel des Gesetzes ist es, die Asylverfahren von Menschen aus den drei Maghreb-Staaten zu beschleunigen und abgelehnte Bewerber aus diesen Staaten schneller in ihre Heimatländer abschieben zu können. „Wir müssen die Asylverfahren auf die Menschen konzentrieren, die sich tatsächlich auf das Asylrecht berufen können“, erläuterte das Geschäftsführende Präsidialmitglied, Dr. Gerd Landsberg, heute in Berlin.

Die Einreisezahlen aus den nordafrikanischen Staaten waren im Verlauf des vergangenen Jahres massiv angestiegen, obwohl die wenigsten Flüchtlinge Aussicht auf ein Bleiberecht haben. Die sogenannte Schutzquote für Menschen aus den drei Ländern lag im Vorjahr bei 2,1 Prozent, im ersten Quartal 2016 sogar nur noch bei 0,7 Prozent. Die Mehrzahl der Nordafrikaner kommt nach Deutschland, weil sie für sich bessere Lebensbedingungen in Deutschland erhoffen, Beschleunigte Asylverfahren seien ein Signal an Menschen aus "sicheren Herkunftsstaaten", ihr Heimatland nicht aus "asylfremden Gründen" zu verlassen. „Wir erwarten insoweit die Unterstützung durch die Bundesländer“, so Landsberg. Es sei schwer verständlich, wenn die Bundesländer die langen Verfahren des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge rügen, zugleich aber notwendige Schritte zur Beschleunigung blockieren.

Die Einstufung ist auch notwendig, weil die Rückführung der Menschen aus den Maghreb Staaten sich als problematisch erweise. Ende März lebten 6609 Ausreisepflichtige aus den Maghreb-Staaten in Deutschland: 1290 Tunesier, 2528 Marokkaner und 2791 Algerier. Viele von ihnen kommen ohne Papiere an. Im Übrigen wird das Recht auf Asyl auch nicht ausgehöhlt. Auch bei der Einstufung als sicheres Herkunftsland wird die Einzelfallprüfung nicht ausgeschlossen, nur  müssen die Betroffenen belegen, dass sie wirklich politisch verfolgt werden.

(DStGB-Pressemitteilung Nr. 17-2016)

(Foto: © william87 - Fotolia.com)

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