Feuerwehrmann scheitert mit Klage auf Freizeitausgleich
Ohne Erfolg klagte am Montag (25.06.2018) ein Feuerwehrmann aus Rheine vor dem Verwaltungsgericht Münster. Er forderte 5.600 Stunden Freizeitausgleich oder gut 100.000 Euro als Ausgleich für seine Bereitschaftsdienste.
An Abenden und Wochenenden mit Bereitschaftsdiensten müsse er binnen Minuten einsatzbereit sein, um die Einsatzleitung im gesamten Stadtgebiet zu übernehmen, so der Kläger. Aus diesem Grund müsse er ständig in der Nähe seines Dienstfahrzeuges beiben und könne seinen Wohnort nicht verlassen. Dies schränke ihn in seiner Freizeitgestaltung so sehr ein, dass die Bereitschaftsdienste als Arbeitszeiten angerechnet werden müssten.
- Streitpunkt: Gehört der Bereitschaftsdienst zur Arbeitszeit?
- Klage: Auch Rufbereitschaft schränkt Privatleben ein
- Gericht: Einschränkungen sind nicht erheblich
Gericht sieht keinen Anspruch auf Ausgleich
Das Verwaltungsgericht in Münster urteilte heute: Für die rund 5.600 Stunden, die der Mann auf diese Weise angesammelt hat, gibt es keinen Ausgleich. Eine erhebliche Einschränkung sei nicht gegeben, da es sich lediglich um eine Rufbereitschaft handele. Die Einschränkungen für sein Privatleben seien überschaubar - die Rufbereitschaft könne nicht als Arbeitszeit gewertet werden.
Quelle: www.wdr.de